Hinweis

Sie verwenden einen veralteten Browser, bestimmte Objekte können falsch oder gar nicht angezeigt werden.

Verschiedene aktuelle Browser:

Beitragseinstufung für freiwillig Versicherte

Aktuelles

Die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden zunächst für das laufende Kalenderjahr vorläufig erhoben. Sobald der Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr vorliegt, werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung rückwirkend endgültig festgesetzt.

Für die Einreichung des Einkommensteuerbescheides haben Sie bis zu drei Jahre Zeit. Wird dieser nicht bis zum 31.12. des dritten Jahres eingereicht, werden die Beiträge endgültig aus der jeweils geltenden monatlichen Bemessungsgrenze berechnet.

Der Einkommensteuerbescheid 2020 war somit bis zum 31.12.2023 einzureichen.

Nach Ablauf des 3-Jahres-Zeitraums war bisher keine Korrektur bei Nachreichung des Einkommensteuerbescheides möglich.

Mit Einführung des Pflegestudiumstärkungsgesetz (PlfStudStG) tritt folgende Neuregelung in Kraft:

Eine rückwirkende Beitragsherabsetzung nach Ablauf des 3-Jahres-Zeitraums ist möglich, wenn innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt des Sanktionsbescheides der maßgebliche Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr und ein schriftlicher Antrag auf Neufestsetzung der Beiträge eingereicht wird.

Für die Jahre 2018 und 2019 gilt eine Übergangsfrist bis 16.12.2024

Haben Sie in den Jahren 2018 oder 2019 Ihren Einkommensteuerbescheid nicht oder zu spät abgegeben und wurden Ihre Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt? Dann können Sie in diesen Fällen einen schriftlichen Antrag auf Neuberechnung der Beiträge stellen. Wichtig ist, dass Sie uns die entsprechenden Einkommensnachweise bis zum 16.12.2024 einreichen.

Skip to content