Verantwortung teilen, effizient kooperieren, Gesundheit fördern
Kurze Entscheidungswege und ein kompetentes BKK-Team sind eine gute Voraussetzung, um unsere Zusammenarbeit mit Ihnen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber so effizient als möglich zu gestalten. Damit neben dem bürokratisch Notwendigen Raum bleibt für gezieltes Engagement im Rahmen betrieblicher Gesundheitsförderung.
Unbürokratisch und serviceorientiert
Sie als Arbeitgebender und wir als gesetzliche Krankenkasse tragen gleichermaßen Verantwortung rund um die Gesundheit Ihrer Belegschaft. Als Ihre Umlagekasse, in allen Belangen der Sozialversicherung und beim Thema Beiträge unterstreichen wir unser Streben nach reibungsloser Zusammenarbeit mit strikter Serviceorientiertheit. Ein Blick auf die nachfolgend angeführten Unterseiten veranschaulicht, was wir unter Service verstehen.
Zahlen und Werte
Hier finden Arbeitgeber alle Beitragswerte sowie die Rechengrößen West und die Beitragsabrechnungsdaten der Krones BKK.
SV komfortabel online abwickeln
Für die Abwicklung der Sozialversicherung stehen Ihnen mittlerweile mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie hier.
Elektronisches Meldeverfahren – DEÜV
Betriebe, die ihre Lohn- und Gehaltsabrechnungen mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen durchführen oder durch ein Rechenzentrum erstellen lassen, können ihre Meldungen nach der DEÜV auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder per Datenfernübertragung (DFÜ) erstatten.
Weitere Informationen:
BITMARCK Service GmbH
Lindenallee 6-8
45127 Essen
Empfänger – Betriebsnummer: 35382142
E-Mail für Datenübermittlung: ag(at)bitmarck-daten.de
Ansprechpartner:
Tel. 0201/102281-900
Fax. 0201/102281-66900
E-Mail: Service-bms@bitmarck.de
Betriebsnummer Krones BKK:
741 574 35
Bankverbindung Krones BKK:
IBAN: DE17 7502 0073 0008 8716 80 BIC: HYVEDEMM447
Arbeitgeber-Software (sv.net)
Die Arbeitgeber-Software sv.net richtet sich an Arbeitgebende, die Meldungen und Beitragsnachweise zurzeit noch auf den üblichen Papierformularen erstellen und per Post an die BKK senden. Das trifft vor allem auf kleine und mittelständische Betriebe zu. Gerade ihnen bietet sv.net eine kosten- und zeitsparende Alternative zur herkömmlichen, aufwendigen Abwicklung von Sozialversicherungsangelegenheiten.
sv.net wurde zum 30.06.2024 abgeschaltet! Mehr Informationen finden Sie hier.
Abbuchungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge
Die Abbuchung ist bei jedem Geldinstitut im Inland und für jede Abrechnungsart möglich. Dies spart Ihnen Zeit und Geld. Sie brauchen sich nie mehr über einen verpassten Zahlungstermin zu ärgern.
Die von Ihnen ausgefüllte und unterschriebene Ermächtigung senden Sie bitte an die Krones BKK zurück.
Falls Sie keine Dauerbeitragsnachweisung ausgestellt haben, benötigen wir darüber hinaus die laufenden Beitragsnachweisungen. Alles andere erledigen wir. Sie brauchen danach weder Einzelüberweisung noch Scheck und müssen auch die Belastung nicht mehr überwachen. Den Lastschriftbeleg für Ihre Beiträge erhalten Sie automatisch mit dem Kontoauszug Ihrer Bank.
Weiterführende Informationen & Unterlagen
- Rechengrößen und Grenzwerte im Versicherungs- und Beitragsrecht 2024
- Rechengrößen und Grenzwerte im Versicherungs- und Beitragsrecht 2023
- SEPA Lastschriftmandat
- Website zu SV.net
- Beiträge für freiwillig Versicherte und Studenten ab 01.07.2023
- AG Fragebogen
- SV-Meldeportal
- Aktuelles zum SV-Meldeportal und sv.net (Juni 2024)
Die Versicherung für Arbeitgebende
Die Krones BKK ist Ihre Umlagekasse für Arbeitgeberaufwendungen – am 01.01.2006 gegründet und zuständig für Erstattungsanträge Ihrer Krones BKK Versicherten.
Umlage U1
Für die U1 (Aufwendungsausgleich für die Lohn- und Gehaltsfortzahlung bei Krankheit) grundsätzlich alle Arbeitgebende mit bis zu 30 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umlagepflichtig.
Den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen aus Anlass der Krankheit (U1) bieten wir ab dem Jahreswechsel ausschließlich mit einem Erstattungssatz von 70 v. H. des Arbeitsentgelts an. Der aktuelle Umlagesatz beträgt 2,5% v. H.
Umlage U2
Für die U2 (Aufwendungsausgleich bei Mutterschaft) sind generell alle Arbeitgebende unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten umlagepflichtig.
Für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen aus Anlass der Mutterschaft (U2) können wir Ihnen einen Beitragssatz von 0,43% v. H. anbieten.