Kriterien und Fristen für den Kassenwechsel
Ab dem 01.01.2021 können Sie noch schneller und einfacher zur Krones BKK wechseln!
Senden Sie uns einfach Ihren Mitgliedsantrag per E-Mail oder per Post. Ihre bisherige Versicherung brauchen Sie nicht mehr zu kündigen.
Zudem verkürzt sich die Bindungsfrist an Ihre bisherige Krankenkasse von 18 Monaten auf 12 Monate. Wir informieren Ihre bisherige Krankenkasse über den Wechsel. Sie erhalten keine zusätzliche Kündigungsbestätigung von Ihrer bisherigen Krankenkasse.
Bitte informieren Sie Ihren Arbeitgeber über den Kassenwechsel.
Ehegatten und Kinder von MitarbeiterInnen können bei eigener Beschäftigung (auch bei anderen Arbeitgebern) ebenso die Krones BKK wählen.
Zudem kann bei einem Arbeitsplatzwechsel die Mitgliedschaft bei unserer BKK weitergeführt werden.
Sind Sie neu bei der Krones AG?
Wenn Sie neu bei der Krones AG oder bei einer der Tochterfirmen der Krones AG beschäftigt sind, haben Sie die Möglichkeit ohne Einhaltung einer Bindungs- oder Kündigungsfrist, mit Beschäftigungsbeginn innerhalb von 14 Tagen die Krones BKK als Ihre Krankenkasse zu wählen. Senden Sie uns einfach Ihren Mitgliedsantrag per E-Mail oder per Post.
Tochterfirmen der Krones AG:
- Evoguard GmbH in Nittenau,
- Syskron Holding GmbH in Wackersdorf (Syskron, Syskron X, Triacos)
- ecomac GmbH, Neutraubling,
- KIC Krones GmbH, Neutraubling,
- Kroki (Krones Kindergarten) e. V. in Neutraubling,
- Krones Service Europe GmbH; Neutraubling
- System Logistics GmbH in Wackersdorf,
- Milkron GmbH in Laatzen,
- Steinecker GmbH in Freising.
Kündigungsfristen und Bindungswirkung
Ein Wechsel der Krankenversicherung ist jederzeit möglich, wenn die Rahmenbedingungen stimmen. Der Wechsel wird mit Ablauf des übernächsten Monats wirksam – gerechnet von dem Monat an, in dem das Mitglied den Beitritt erklärt, also nach zwei Kalendermonaten. An die Wahl der Krankenkasse sind Sie grundsätzlich 12 Monate gebunden.
Sonderkündigungsrecht
Erhöht eine Krankenkasse den Beitragssatz, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. In diesen Fällen gilt die „Bindungsfrist“ von 12 Monaten nicht.
Sonderkündigung bedeutet aber nicht, dass Sie die Krankenkasse sofort verlassen können. Sie können Ihre Mitgliedschaft erst zum Ende des übernächsten Monats kündigen. Sie bleiben also mindestens für zwei weitere Monate bei der alten Krankenkasse versichert.